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   BVerwG, 12.02.2018 - 1 WNB 8.17   

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BVerwG, 12.02.2018 - 1 WNB 8.17 (https://dejure.org/2018,4245)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.2018 - 1 WNB 8.17 (https://dejure.org/2018,4245)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 2018 - 1 WNB 8.17 (https://dejure.org/2018,4245)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensmangel der unterlassenen Vorlage des Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht; Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts

  • rewis.io

    Einzelverbot gegen Soldaten unterliegt der Beschwerdefrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfahrensmangel der unterlassenen Vorlage des Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht; Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 01.07.2009 - 1 WNB 1.09

    Rechtsbeschwerde; Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung.

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2018 - 1 WNB 8.17
    Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entwickelt worden sind (BVerwG, Beschlüsse von 1. Juli 2009 - 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 Rn. 2 und vom 17. Juni 2010 - 2 WNB 7.10 - Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 2 Rn. 9).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung der beiden Wehrdienstsenate auch für die § 132 Abs. 2 Nr. 1 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nachgebildeten Regelungen des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO und des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 Rn. 2 und vom 26. Oktober 2010 - 1 WNB 4.10 - Rn. 2 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 15.08

    Dauerbefehl; Auslandseinsatz; Versammlung der Vertrauenspersonen;

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2018 - 1 WNB 8.17
    Ausnahmsweise etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats für sogenannte "Daueranordnungen", deren Rechtswirkungen sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen aktualisieren (Definition aus BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 1 WB 15.08 - BVerwGE 134, 246 Rn. 21).

    Der Senat hat bei Erlassen (z.B. des Bundesministeriums der Verteidigung) oder übergeordneten Anordnungen (z.B. des Bundespräsidenten), die sich unmittelbar an eine unbestimmte Vielzahl von Soldatinnen und Soldaten richten und nicht einer zusätzlichen Umsetzung für den einzelnen Soldaten bedürfen, anerkannt, dass sie jederzeit ohne Einhaltung der Anfechtungsfristen aus § 6 Abs. 1 WBO oder aus § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO angefochten werden können, wenn sie täglich neue Rechtswirkungen zeitigen (so zum "Haar- und Barterlass": BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2001 - 1 WB 25.01 - zur Anzug- und Uniformanordnung: BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1982 - 1 WB 56.81 - NZWehrr 1983, 74 = juris Rn. 17, vom 24. Juni 1986 - 1 WB 76.85, 1 WB 80.86 - NZWehrr 1987, 25 = juris Rn. 6 und vom 3. Juli 2001 - 1 WB 29.01 - zu einer Verkehrsregelung in der "Feldlagerordnung für das Camp Marmal": BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 1 WB 15.08 - BVerwGE 134, 246 Rn. 26).

  • BVerwG, 02.02.2018 - 1 WNB 6.17

    Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs hinsichtlich Darlegung der

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2018 - 1 WNB 8.17
    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die ordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge unter anderem die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären und inwiefern die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 2 WNB 3.11 - Rn. 5 und vom 2. Februar 2018 - 1 WNB 6.17 - Rn. 3 m.w.N.).

    Weiter muss dargelegt werden, welche konkreten Beweismittel zur Klärung der für entscheidungserheblich gehaltenen Behauptungen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 2 WNB 3.11 - Rn. 5 und vom 2. Februar 2018 - 1 WNB 6.17 - Rn. 3 m.w.N.).

  • BVerwG, 27.07.2011 - 2 WNB 3.11
    Auszug aus BVerwG, 12.02.2018 - 1 WNB 8.17
    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die ordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge unter anderem die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären und inwiefern die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 2 WNB 3.11 - Rn. 5 und vom 2. Februar 2018 - 1 WNB 6.17 - Rn. 3 m.w.N.).

    Weiter muss dargelegt werden, welche konkreten Beweismittel zur Klärung der für entscheidungserheblich gehaltenen Behauptungen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 2 WNB 3.11 - Rn. 5 und vom 2. Februar 2018 - 1 WNB 6.17 - Rn. 3 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 37.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2018 - 1 WNB 8.17
    Ob diese Rechtsprechung des Senats unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des 3. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 Rn. 18) zur Frage der Anfechtungsfrist für ein Verkehrsverbot, das durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, einer Modifikation bedarf, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
  • BVerwG, 19.09.2013 - 3 C 15.12

    Apotheke; apothekenrechtliche Untersagungsverfügung; apothekenübliche Waren;

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2018 - 1 WNB 8.17
    Auch sonstige Untersagungsanordnungen oder Verbote, die sich an bestimmte einzelne (natürliche oder juristische) Personen richten und als sogenannte "Verwaltungsakte mit Dauerwirkung" zu qualifizieren sind, müssen zur Vermeidung ihrer Bestandskraft rechtzeitig ab ihrer Bekanntgabe bzw. gegebenenfalls ab Zustellung mit dem statthaften Rechtsbehelf angefochten werden (vgl. z.B. zur glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung: BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2011 - 8 C 12.10 - juris Rn. 15, 16 und vom 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 - juris Rn. 19, 20, zum Verkaufsverbot nicht apothekenüblicher Ware: BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 - 3 C 15.12 - BVerwGE 148, 28 Rn. 9).
  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2018 - 1 WNB 8.17
    Auch sonstige Untersagungsanordnungen oder Verbote, die sich an bestimmte einzelne (natürliche oder juristische) Personen richten und als sogenannte "Verwaltungsakte mit Dauerwirkung" zu qualifizieren sind, müssen zur Vermeidung ihrer Bestandskraft rechtzeitig ab ihrer Bekanntgabe bzw. gegebenenfalls ab Zustellung mit dem statthaften Rechtsbehelf angefochten werden (vgl. z.B. zur glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung: BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2011 - 8 C 12.10 - juris Rn. 15, 16 und vom 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 - juris Rn. 19, 20, zum Verkaufsverbot nicht apothekenüblicher Ware: BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 - 3 C 15.12 - BVerwGE 148, 28 Rn. 9).
  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 WNB 4.10

    Beschwerdeform; E-Mail; rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2018 - 1 WNB 8.17
    Dies gilt nach der Rechtsprechung der beiden Wehrdienstsenate auch für die § 132 Abs. 2 Nr. 1 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nachgebildeten Regelungen des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO und des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 Rn. 2 und vom 26. Oktober 2010 - 1 WNB 4.10 - Rn. 2 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 12.04.1978 - 1 WB 159.76

    Verbot der Dienstausübung - Befehl - Zwingende dienstliche Gründe -

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2018 - 1 WNB 8.17
    Eine in diesem Sinne auf Dauer angelegte Verbotsanordnung ist z.B. das Verbot der Dienstausübung nach § 22 SG, das nach der Rechtsprechung des Senats als Befehl zu qualifizieren ist (BVerwG, Beschluss vom 12. April 1978 - 1 WB 159.76, 1 WB 5.77 - BVerwGE 63, 32 und Leitsatz 2), der der Beschwerdefristregelung aus § 6 Abs. 1 WBO unterliegt.
  • BVerwG, 17.06.2010 - 2 WNB 7.10

    Nichtzulassungsbeschwerde; Abhilfe; Besetzung des Truppendienstgerichts

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2018 - 1 WNB 8.17
    Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entwickelt worden sind (BVerwG, Beschlüsse von 1. Juli 2009 - 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 Rn. 2 und vom 17. Juni 2010 - 2 WNB 7.10 - Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 2 Rn. 9).
  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 25.01

    Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung -

  • BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 29.01

    Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte in Fragen der Einhaltung der Vorschriften

  • BVerwG, 24.08.1982 - 1 WB 56.81

    Soldat - Anordnung über Uniform - Militärische Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte -

  • BVerwG, 07.12.1977 - 1 WB 89.76

    Wehrbeschwerderecht - Befehl als Daueranordnung - Einzelfallentscheidungen -

  • BVerwG, 24.06.1986 - 1 WB 76.85

    Uniformtragen bei Bundeswehr - Dauerordnungen - Zweckmäßigkeitsentscheidungen des

  • BVerwG, 03.05.1984 - 1 WB 98.83

    Wehrbeschwerdesachen - Bundesverwaltungsgericht - Übernahme vom

  • BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 28.17

    Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung

    Die Rechtsprechung zur Frage der Anfechtungsfrist für ein durch Verkehrszeichen bekannt gegebenes Verkehrsverbot (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 Rn. 18) gibt keinen Grund zur Modifikation dieser Rechtsauffassung (offen noch in BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2018 - 1 WNB 8.17 - juris Rn. 8).
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